Photovoltaikanlagen: Bauherr muss Fertigstellung melden

Sie sind verpflichtet die Fertigstellung Ihrer PV-Anlage zu melden

Durch die mit 01.09.2023 in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 64/2023 wurden die Bestimmungen über die Bauvollendung in § 44 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) um einen Absatz 8 ergänzt, welcher wie folgt lautet:
„Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit. f, g und h ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.“

Dieser neuen Bestimmung nach müssen Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, nach der Fertigstellung der Baubehörde gemeldet werden.

Die Meldeverpflichtung des Bauherrn wurde vorgesehen, um der Behörde ausreichende Informationen auch über den Bestand jener Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, zu verschaffen und um die von solchen Anlagen wegen der bestehenden elektrischen Spannungen ausgehenden Gefahren in verschiedenen Situationen ausreichend berücksichtigen zu können. Derartige Informationen sind besonders für die Feuerwehren für einsatztaktische Überlegungen bzw. im Einsatzfall notwendig.

Dass die vorzunehmende Fertigstellungsmeldung wichtig und jedenfalls durchzuführen ist, wird durch die korrespondierende Strafbestimmung in § 67 Abs. 2 lit. f) TBO 2022 unterstrichen, wo die Unterlassung der Anzeigepflicht nach § 44 Abs. 8 leg. cit. unter Strafe gestellt wird.

Durch die Energieagentur Tirol wurde ein entsprechendes Formular bereitgestellt, welches die erforderlichen Meldekriterien beinhaltet.

Der nachfolgende Link führt Sie zum Meldeformular:
www.energieagentur.tirol/anzeige-pv